Solarstars GmbH
Vertreten durch Herrn Dipl.-Kaufm. Yücel Dincer
Adresse: Hölzlbergstraße 19, 93142 Maxhütte-Haidhof
Tel: 0941 46394470
E-Mail-Adresse: info@solarstars.de
Handelsregister: Regensburg
Handelsregisternummer: HRB 17075
Steuernummer 211/137/60130
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE324549253
Unser Angebot ist eine Kostenschätzung, mit der der Kunde mit seiner Unterschrift ein Angebot für eine Bestellung aufgibt. Der Vertrag kommt erst nach Prüfung des Angebots einer Bestellung des Kunden an die Solarstars GmbH mit einer Bestätigung (Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Rechnung) zustande.
1. Die Konditionen für Lieferung und Leistung sind gemäß unserem Angebot 30 Tage ab Angebotsdatum gültig. Ein Vertrag kommt nicht allein mit der Annahme des übersandten bzw. ausgehändigten Angebotes zustande. Vielmehr ist aufgrund des an den Kunden übergebenen Angebotes durch den Kunden eine verbindliche Bestellung bzw. verbindlicher Auftrag auf der Basis des Angebotes dem Unternehmen zu unterbreiten. Der Vertrag kommt nach unserem freien Wahlrecht, entweder durch Erstellung einer Auftragsbestätigung oder der direkten Bestätigung auf dem Bestellschein/Angebot bzw. der Auslieferung der Ware an den Auftraggeber und einer Rechnung zustande.
2. Auf Wirtschaftlichkeitsberechnungen/Ertragsprognosen werden keine Garantien genommen. Der Vertrag kommt nach freiem Wahlrecht des Unternehmens, entweder durch Erstellung einer Auftragsbestätigung oder der direkten Bestätigung auf dem Bestellschein/Angebot bzw. der Auslieferung der Ware an den Kunden zustande.
3. Mündliche Zusage, Nebenabreden sowie Zusicherungen von Mitarbeitern bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform; das gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nachlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
5. Konstruktionsänderungen behalten wir uns vor, soweit sie handelsübliche und/oder unwesentliche Änderungen betreffen, insbesondere Verbesserungen der Ware darstellen. Es besteht keine Verpflichtung, derartige Änderungen an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
6. Angebotsunterlagen sowie alle Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Als „vertraulich“ bezeichnete Unterlagen dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.
7. Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers und/oder diejenige unserer Gesellschaft, soweit ausdrücklich als solche bezeichnet. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von Herstellern/Vorlieferanten stellen keine
vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
8. Garantien erhält der Auftraggeber durch uns nicht. Herstellergarantien/Leistungszusagen bleiben hiervon unberührt, durch die wir jedoch nicht über die Gewährleistungszeit hinaus verpflichtet werden.
1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist der jeweils geschuldete
Rechnungsbetrag spesenfrei ohne Abzug am Tag des Rechnungserhalts, nach Ablauf der genannten Frist, zu 100 Prozent zu begleichen.
2. Nach Ablauf der in der Rechnung genannten Frist gerät der Auftraggeber automatisch in Zahlungsverzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung Bedarf. Bzgl. der Folgen des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Verzugszins beträgt gemäß BGB § 247 – 8,00% über den Basiszinssatz von 3,62% und wird derzeit mit 11,62% berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
3. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt
sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit nur befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich/unverbindlich vereinbart sind, bedürfen der Schriftform und sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, keine Fixtermine.
2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, mit der Absendung der Auftragsbestätigung bzw. dem Ablauf der gewährten Widerrufsfrist. Sie setzt jedoch voraus, dass mit dem Auftraggeber alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie Beibringung erforderlicher Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vereinbarte Zahlungen erfüllt hat, ansonsten verlängert sich die Lieferzeit angemessen, soweit nicht wir die Verzögerung zu vertreten haben.
3. Die Lieferfristen sind eingehalten, a) Bei geschuldeter Montage mit Abnahmereife der Leistung – bei der Bringschuld mit Übergabe, b) In sonstigen Fällen, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde (Lieferung ab Werk). c) Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von Ereignissen, die die Lieferung/ Erbringung unserer Leistungen nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten/deren Unterlieferanten eintreten) – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen/Terminen nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt, die Lieferung/Leistung um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben und wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.
4. Der Auftraggeber kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird. Der Auftraggeber kann darüber hinaus zurücktreten, wenn die Ausführung eines Teils der bestellten Ware unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ansonsten hat der Auftraggeber den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt im Fall unseres Unvermögens. Im Übrigen gilt § 12.
5. Treten die Unmöglichkeit/Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder
ist der Auftraggeber für diese Umstände verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
6. Wir sind zur Erbringung von Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung unserer Interessen dem Auftraggeber zumutbar ist.
7. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
8. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 7 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der vertraglich geschuldeten Ware in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
9. Die Art der Beförderung, der Transportweg, Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und die Auswahl des Spediteurs/Frachtführers, sowie die Verpackung sind unserer Wahl überlassen, soweit nicht anderweitig vereinbart. Dies geschieht nach unserem Ermessen und verkehrsüblicher Sorgfalt.
Das Risiko für eventuelle Schadenfälle durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Diebstahl oder andere objektiv unabwendbare, von der Solarstars GmbH nicht zu vertretende Umstände trägt der Auftraggeber. Dem Auftraggeber wird empfohlen, die Risiken durch rechtzeitigen Abschluss einer entsprechenden Sachversicherung abzudecken.
1. Wenn gelieferte Ware durch unser Verschulden infolge unterlassener/fehlerhafter Ausführung von vor/nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung der gelieferten Ware – vom Auftraggeber nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weitere Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der § 9 und 10 Abs. 2 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, haften wir –aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei a) Vorsatz, b) Grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter unserer Gesellschaft, c) Schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, d) Mängeln, die wir arglistig verschweigen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben und e) Mängeln der gelieferten Waren, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, (=jeder Verschuldungsgrad) in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass ihm der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten bleibt. Die Haftung im Fall des Lieferverzuges ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Auftraggeber wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung im Fortfall geraten ist.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. Eine Haftung für die Höhe der Einspeisevergütung oder mögliche Förderung bzw. für die erstellte Wirtschaftlichkeitsberechnung ist ausgeschlossen.
1. Soweit zu unseren Leistungsverpflichtungen auch die Lieferung von Software gehört, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
2. Der Auftraggeber darf die Software nur in gesetzlich zulässigen Umfang (§ 69 a ff. Urhebergesetz) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode an den Quellcode umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright und Vermerke –nicht zu entfernen und ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung nicht zu verändern.
3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich der Kopien, bleiben bei uns sowie dem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
4. Die Lieferung von Software beinhaltet nicht deren Installation, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist.
Solarstars Chat