Bagatellgrenze Stromspeicher - Fragebogen Netzbetreiber
hier speziell für die Stromspeicher von E3DC
Ein "Batteriespeicher" ist wie die Erzeugungsanlage (Photovoltaik) selbst nach der EEG-Novellierung 2017 eine eigene Primärerzeugungsanlage. In Einspeiseanträgen oder Fragebögen der Netzbetreiber ist deshalb die elektrische Wirkleistung der Batteriespeicher und nicht die AC Leistung des Wechselrichters einzutragen.
Einige Netzbetreiber (u.a. Bayernwerk AG) sahen sich veranlasst, die Betreiber von Photovoltaikanlagen und Batteriespeichersystemen mittels Fragebogen anzuschreiben.
Auch für Batteriespeicher gilt die sogenannte Bagatellgrenze (bzw. De-minimis-Grenze) nach EEG 61a Abs. 4. Diese Regelung besagt, dass keine EEG Umlage auf den Eigenverbrauch anfällt, wenn die installierte Leistung der Stromerzeugungsanlage höchstens 10kW bzw. der selbst verbrauchte Strom nicht mehr als 10 Megawattstunden pro Jahr beträgt.
Die elektrische Wirkleistung (AC) liegt bei allen Hauskraftwerken unterhalb der Begatellgrenze von 10kW. Es wird deshalb kein zustätzlicher Zähler (Erzeugungszähler, Speicherzähler) benötigt.
Abweichende Regelungen sieht das EEG 2017 vor, wenn der Speicher im sogenannten "Mischbetrieb" (z.B. Regelleistung) betrieben werden oder die elektrische Wirkleistung mehr als 10kW beträgt. In diesen Fällen direkten Kontakt mit E3DC aufnehmen.